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Informationen zu Steuerbefreiungen

Von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind befreit:

  • Kraftfahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind
  • Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krakenwagen bestimmt sind
  • Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit Überstellungskennzeichen benutzt werden
  • Invalidenkraftfahrzeuge
  • Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden
  • Krafträder, deren Hubraum 100 ccm nicht übersteigt
  • Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der Behörde hinterlegt werden (Minimum 45 Tage)
  • Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:
    Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers (Formular KR21)
    Nachweis der Körperbehinderung durch:
    • einen Ausweis gemäß § 29 b StVO
    • eine Feststellung im Sinne des § 36 Bundesbehindertengesetz
    • die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung
    Diese Steuerbefreiung steht, von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen, nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfaßt.
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